Erklärung zum veränderten Personenstand

und zu den rechtlichen Konsequenzen

zur Hinterlegung wissender Beachtung und zweckdienlichen An- und Verwendung hinsichtlich der Wahrung und Sicherung von Rechten unter Beachtung

staatlicher deutscher Gesetzesnormen.

Dem Sicherungszweck dient weiterhin die Hinterlegung bei allen anderen Stellen, die ein tatsächliches Interesse am Personenstand des Unterzeichners nachweisen oder dies beurkunden, einschließlich deren negativen Interesses an persönlicher Zustellung zur Hinterlegung beim Einwohnermeldeamt oder der damit beauftragten Behörde der Stadtverwaltung Brackenheim, Verwaltungs- und Exekutivorganen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, kirchlichen Verwaltungsstellen, Gerichten, Rechtspflegestellen, Notaren, Banken, Versicherungen, etc.

in

Begegnung fahrlässiger Unkenntnis zum Erfordernis von Kenntnis und Wissen

gemäß § 687 BGB , Seite 511/ 4.

Kennen müssen steht dem Wissen nicht gleich

Personenstandsänderung capitis deminutio maxima

c.d.m. – durch die Siegermächte bewirkt

sowie

anfechtbarer Namensänderung

durch Gebrauchnahme des bei Staatlichkeit geschützten Namens für das Objekt

REICHERT, WOLFGANG

oder

WOLFGANG REICHERT

zum fremdwillentlichen Verwaltungszweck durch organlose Objekt-Inventarisierung in Errichtung des Rechtsscheins der Rechtsfähigkeit für Sachen mittels Täuschung.Zusätzlich wurden Hindernisse verschwiegen & ignoriert, welche Handlungsunfähigkeit bewirkt haben, durch nicht berechtigte Rechtsstellung nach staatlichem BGB § 1

des latent fortbestehenden Rechtssubjekts, der Natürlichen Person

 R e i c h e r t, Wolfgang

oder

Wolfgang R e i c h e r t

geboren am 24. März 1954 in Stuttgart – Bad Cannstatt, Württemberg

Geburtsurkunde Nr. 664 / 1954

der gerichtet zu Kenntnis und Wissen der Adressaten

juristischen, artifiziellen Personen / unbeseelten Objekten, Gebilden der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes fortbestehenden Rechtssubjekten, statusgemindert in c.d.m.

Derzeit nicht als Natürliche Personen ausgewiesenen

und somit offenkundig nur als nichtberechtigte, organlose, unbeseelte Objekte/Gebilde geführt werden.

Als Personal bezeichnet man die zur Realisierung von Geschäftsprozessen eingesetzten, bezahlten Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Behörde. Unbezahlte Mitarbeiter bezeichnet man als Volontäre bzw. ehrenamtliche Mitarbeiter. Mit Personal werden die in jeder Art von Organisation in abhängiger Stellung arbeitenden Menschen bezeichnet, die innerhalb einer institutionell abgesicherten Ordnung eine Arbeitsleistung erbringen. Der Begriff Personal deutet damit auf überindividuelle Ordnungen hin, in denen Menschen nicht beliebig handeln, sondern für übergeordnete Ziele von Organisationen Leistungen erbringen. Diese Leistungserbringung setzt gute Personalmotivation voraus. Dass es Personal gibt, ist Folge arbeitsteiliger Produktion, die über eine institutionelle Ordnung gesteuert wird. Diese Ordnung schlägt sich in Organisationen nieder, die Beziehungen über Strukturen relativ dauerhaft zur Erfüllung von Organisationszielen regeln.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Personal

Und daher fehlende Rechtsfähigkeit nach BGB § 1 in gemeinschaftlicher Verrichtungs-gehilfenschaft mittels unautorisierter Versuche zur Antragung rechtsgeschäftlicher Handlungen im Rechtsschein unter errichteter Behauptung von Sachverhalten (Beziehungen von Sachen untereinander) entgegen den Tatsachen unter Bestreitens alleiniger Rechtssubjektivität fortbestehender Natürlicher Personen zur beidseitig missbräuchlichen Erzeugung und Hinnahme von nichtberechtigter Vertretungsmacht nicht ausgewiesener Organe bei Antragung und Entgegennahme von einseitigen Rechtsgeschäften sowie unter Verletzung des geschützten Gebrauchs eines Namens (BGB § 12) mittels unerlaubter Handlungen mit Haftungsfolgen bei Staatlichkeit

also

dem Versuch der Antragung und Entgegennahme unerlaubter Handlungen für die organlos ausgewiesene JURISTISCHE PERSON (siehe BPA, Pass!) das artifizielle, unbeseelte Objekt/Gebilde und Objekt-Adressat

REICHERT, WOLFGANG

verbunden mit der Wirkung von

Nichterreich- und Nichtverpflichtbarkeit der Natürlichen Person

R e i c h e r t, Wolfgang

der

in Geschäftsführung ohne Auftrag, gemäß BGB § 677

erklärt, was folgt:

Der Erklärende, R e i c h e r t, Wolfgang, als fortbestehende Natürliche Person im Sinne des staatlichen BGB erklärt, als Rechtssubjekt durch Gebrauch seiner Vertretungsvollmacht und Geschäftsfähigkeit, dass er keiner etwaig behaupteten JURISTISCHEN PERSON REICHERT, Wolfgang wissentlich Vertretungsvollmacht erteilt hat, noch erteilt!

Er stellt fest, dass in Versuch und Ausführung sein Personenstand von der Verwaltung verändert wurde und seitens dieser negatives Interesse an der Korrektur besteht und bestehen muss, weil die Korrektur nicht zu leisten ist. Dieser Umstand resultiert u.a. aus dem Vorliegen von Willensmängeln gem. BGB § 166, in Verbindung mit §§ 116-120, bei an „rechtsgeschäftlichen Handlungen Beteiligten“, die statusgemindert nach c.d.m. sind, mit der Folge, dass es sich bei diesen Handlungen sämtlich um unerlaubte Handlungen von Nichtberechtigten in Erweckung des Rechtsscheins handelt, zur Täuschung der latent fortbestehenden Natürlichen Person R e i c h e r t, Wolfgang, um diese – gegen jegliches Recht und Gesetz – zur Akzeptanz dieser Scheinrechtshandlungen zu nötigen, zu erpressen und zu konditionieren.

Über das Bestreiten dieser Scheinrechtshandlungen hinaus erklärt der Unterzeichner weiter, dass keine Identität mit dem unbeseelten Objekt, dem Gebilde, der Sache, ergo der JURISTISCHEN PERSON REICHERT WOLFGANG (lt. BPA) bestehen kann, die artifiziell geschaffen, wegen Mangels der erhältlichen Beurkundung und mangels führbaren Nachweises darüber, als Natürliche Person in Rechtsfähigkeit zu sein, lediglich dem Umstand dienen soll, unbeschränkte Geschäftsfähigkeit nach staatlichen Grundsätzen (unerlaubt!) zu erzeugen. Dies jedoch ohne die nötige Vertretungsvollmacht seitens der Verwaltung offenbart zu bekommen. Mehr noch: Es ist die vorsätzliche Umgehung der nötigen Vertretungsmacht durch die Verwaltung als zugrunde liegend erkannt - und damit Täuschungsabsicht.

Die latent fortbestehende Natürliche Person R e i c h e r t, Wolfgang kann und darf wegen c.d.m. von der aktuellen Verwaltung nicht nachgewiesen werden, sondern wird von ihr „ausgewiesen“ – im wahrsten Sinne des Wortes: ausgewiesen aus ihren absoluten Persönlichkeitsrechten mittels anfechtbarer Rechtsstellung!

Registriert ist vom Einwohnermeldeamt der Stadt Brackenheim lediglich die artifizielle JURISTISCHE PERSON REICHERT, WOLFGANG, also ein aus sich heraus nicht rechtsfähiges Objekt, das zur Rechtsfähigkeit der Natürlichen Person R e i c h e r t, Wolfgang als Organ bedürfte!

Die allein rechtsfähige Natürliche Person gem. BGB § 1 als Träger von bürgerlichen Rechten und Pflichten ist aber an den Staat – nicht an die Verwaltung – als deren Garanten gebunden und entfaltet erst dann legitim Rechts- und Geschäftsfähigkeit!

Die Organe des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, hier die den „Personal“ausweis ausstellenden Bediensteten der Gemeinde/Stadtverwaltung, selbst organlose Gebilde, juristische, artifizielle Personen/unbeseelte Objekte, können und dürfen also nur die Existenz von organlosen JURISTISCHEN PERSONEN bescheinigen und deren Verwaltungssitz führen!

Definition der juristischen Person:

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d.h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist.

Quelle http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person

JURISTISCHE PERSONEN sind demzufolge Rechtssubjekte, die keine Menschen sind. Und eine JURISTISCHE PERSON, die keine Personengesellschaft ist, ist eine „Vermögensmasse“, also eine Sache und somit ein unbeseeltes Sach-Gebilde/Objekt.

Das Interesse des Unterzeichners an der Korrektur ist negativ, weil er den Nachweis, Natürliche Person zu sein, nur vor staatlichen Organen führen und von staatlichen Organen erhalten kann.

Der Erklärende, R e i c h e r t, Wolfgang ist somit nicht das Organ der JURISTISCHEN PERSON REICHERT WOLFGANG, die von der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes im Auftrag der Besatzungsmächte zur Erweckung und Handhabung des nötigen Rechtsscheins, unter Vortäuschung des Rechtserwerbs für das Objekt zur Umgehung des bürgerlichen Todes, artifiziell als rechtsfehlerhaftes Kunstgebilde (als „Träger von Rechten und Pflichten“) zur Antragung und Entgegennahme von Dienstleistungen erschaffen wurde!

Die wesentliche Personenstandsänderung ergibt sich aus der nach römischem Recht eingetretenen Statusminderung, der so genannten großen Statusänderung – capitis deminutio maxima (c.d.m.) – durch Verlust der Civität (Inbegriff der Bürgerrechte) wegen Handlungsunfähigkeit des Signatarstaates nach HLKO (Haager Landkriegsordnung) und nachfolgender Subjugation (Versklavung) seiner gleichfalls handlungsunfähig gewordenen Rechtssubjekte („Kriegsbeute Mensch“).

Capitis deminutio maxima ist mithin die absolute Rechtlosigkeit mit der Folge, dass die davon Betroffenen, alle Deutschen, fortan im Wesentlichen den Status von Sachen (s. BGB § 90) innehaben.

Der 1945 faktisch handlungsunfähig gewordene Staat einschließlich dessen Rechtsordnung, als gleichwohl von diesem im Fortbestand garantiertes Rechtssubjekt, kann seither seinen als Rechtssubjekten in Latenz fortbestehenden Natürlichen Personen die verfassten bürgerlichen Rechte weder gewähren noch durchsetzen.

Der Signatarstaat der HLKO mit seinen Verpflichtungen, insbesondere bezüglich des Schutzes seiner Bürger konnte somit wegen desorganisierter Abwesenheit nicht die dortigen völkerrechtlichen Regelungen und deren Anwendung ausüben, die die Anwesenheit legitimierter Vertreter bei Verhandlungen bedingen. Somit wurde ohne den handlungsfähigen Staat ausschließlich über in Unfreiheit und völlige Kontrolle geratene „ Sachen“ als „ Kriegsbeute Mensch“ befunden, im Fazit die große Statusänderung c.d.m., verbunden mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit und damit auch dem Verlust der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

Bei Ausstellung von „Personendokumenten“ bestätigt seither die (Besatzungs)Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes somit lediglich die eingetretene und anhaltende Statusminderung, ausgeführt und bewirkt mittels unerlaubter Handlungen von den Zielen der Besatzung dienenden Verrichtungsgehilfen (nicht Beamten!), die dafür jedwede Privathaftung gem. BGB § 823 auf sich ziehen.

Damit ist für den im Falle des Unterzeichnenden als schuldunfähiges Kind einer Sache sekundär Betroffenen dennoch der Status c.d.m. übertragen, was den Mangel an allen Attributen der Natürlichen Person wie: Rechtsfähigkeit, Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit, in Verbindung mit dem Wohnsitz, Familiennamen, Ehefähigkeit, Testierfähigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit, Deliktsfähigkeit und ganz wichtig auch – Wahlrechtsfähigkeit, zur Folge hat.

Das Kind einer Sache kann wiederum nur eine Sache sein, der es an allem fehlt, denn Sachen haben keine Rechte und keine Pflichten.

„Offizielle“ Bestätigung für Nichtstaatlichkeit/Staatssimulative Verwaltung, Fremdherrschaft und Wählertäuschung in der BRD durch hochrangige „ demokratisch gewählte Volksvertreter/Repräsentanten“ (Verrichtungsgehilfen) in jüngster Zeit:

Zitate:

Horst Seehofer: „Diejenigen, die entscheiden, sind nicht gewählt und die gewählt werden, haben nichts zu entscheiden.“ (Siehe Fußnote 01)

Sigmar Gabriel: „Wir haben gar keine Bundesregierung – Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer neuen Nichtregierungsorganisation in Deutschland. Siehe Fußnote 02

Mit dieser Erklärung zum veränderten Personenstand, mit der die Handelnden in der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Kenntnis erlangen von diesem diabolischen System unsichtbarer Versklavung und gewollter Verstrickung von Individuen in gewohnheitsmäßig begangene Scheinrechtshandlungen, die das Unnormale normal und das Unrecht als Recht erscheinen lassen, mit der Absicht, Natürliche Personen nach dem Estoppel Prinzip erpressbar zu machen, will der Erklärende R e i c h e r t, Wolfgang nicht nur sich selbst vor unerlaubten Handlungen im Rechtsschein schützen, sondern auch die – von ihm bis jetzt wohlwollend als in Unkenntnis und damit fahrlässig handelnd vermutet – latent Natürlichen Personen in der Verwaltung vor den unausbleiblichen Haftungsfolgen bei Staatlichkeit bewahren!

Ab jetzt ist es latent Natürlichen Personen in der Verwaltung nicht mehr möglich Unkenntnis vorzuschützen.

Ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch diese Erklärung ist der Rechtsschein gewichen und Vorsatz sowie kriminelle Energie bewiesen bei Fortsetzung der unerlaubten Handlungen von Nichtberechtigten in Erweckung des Rechtsscheins, zur Täuschung, Nötigung, Erpressung und Ausplünderung der in Latenz fortbestehenden Natürlichen Person R e i c h e r t, Wolfgang, um diese zur Duldung und Akzeptanz dieser Scheinrechtshandlungen zu konditionieren.

Die Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit von Sklaven (Sachen im rechtlichen Sinne) ist ein Widerspruch in sich.

Rechts- und damit Geschäftsfähigkeit besteht latent nur für die in Latenz fortbestehenden Rechtssubjekte und nur bei wiederauflebender Staatlichkeit. Diese ist vakant:

„III. Deutschland B. Wirtschaftliche Grundsätze 16. Zur Einführung und Unterstützung der wirtschaftlichen Kontrolle, die durch den Kontrollrat errichtet worden ist, ist ein deutscher Verwaltungsapparat zu schaffen. Den deutschen Behörden ist nahe zu legen, in möglichst vollem Umfange die Verwaltung dieses Apparates zu fördern und zu übernehmen. So ist dem deutschen Volk klarzumachen, dass die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird.

Jede deutsche Verwaltung, die dem Ziel der Besatzung nicht entspricht, wird verboten werden.“

Siehe Fußnote 03

Vom Erfolg dieser Verwaltung ist nicht die Rede, hingegen vom Versagen in Vieldeutigkeit und ambivalenter Fassung. Es gilt weiterhin Besatzungsrecht (siehe 1.BMJBBG – Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 und 2. BMJBBG vom 23.11.2007)

Die Erzeugung eines zweckdienlichen Zustandes von Versklavung (Handlungsunfähigkeit der Rechtssubjekte Staat und Mensch, Sachen haben keine Rechte) bei gleichzeitiger Geschäftsfähigmachung einer nur zu diesem Zweck geschaffenen JURISTISCHEN PERSON, die sich des entzogenen Status der Natürlichen Person bedienen können soll, ohne den aktuell und urkundlich bescheinigten Nachweis darüber erlangen zu können, ihre statusgeminderte Vertretungsmacht tatsächlich und wirklich im gewünschten Sinne der Verwaltung ausüben zu können, ist eine von vielen damit auftretenden rechtlichen Paradoxien.

Der bürgerliche Tod (capitis deminutio maxima – c.d.m.) ist nach staatlichen Grundsätzen unzulässig, tatsächlich hingegen im Verwaltungsgebiet präsent.

Es besteht Anfechtbarkeit auf der fortbestehenden Grundlage staatlichen BGBs nach kürzlich erlangter Kenntnis des Anfechtungsgrundes durch den Unterzeichner als Rechtssubjekt.

Die Gesamtheit vorvergangener „rechtsgeschäftlicher Handlungen“ im Rechtsschein ist mit dieser Erklärung – die objektiv unvermeidbar ist – nach staatlichen Grundsätzen angefochten und wegen unerlaubter Handlungen Nichtberechtigter von deren Deliktsfähigkeit tangiert.

Vorvergangene revisible „Rechtsgeschäfte“ und zukünftige Übereinkünfte unterliegen dem unverfristbaren Inhalt der Erklärung. Alle Rechten und Pflichten bleiben vorbehalten! Zukünftige „rechtsgeschäftliche Handlungen“ der staatssimulativen Verwaltung unterliegen dem Vorbehalt des dargelegten Inhalts der Erklärung, von dem die Adressaten als fortbestehende Rechtssubjekte Kenntnis und Wissen erlangt haben!

Der Unterzeichner behält sich vor, diese Erklärung in unbestimmten Zeitabständen an seinen jeweiligen letzten Erkenntnisstand und zwischenzeitlich erfolgte Entwicklungen und Veränderungen anzupassen, zu aktualisieren und weitere Erklärungen abzugeben und, so zu den rechtlichen Konsequenzen im Einzelnen und zu früheren Handlungen in Unkenntnis des veränderten Personenstandes.

Die jeweilige individuelle Existenz unter der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes verbindet zwanghaft die physische Existenz statusgeminderter Sachen, in Ansehung ehemals beseelter Rechtssubjekte, mit dauerhafter Duldung, Hinnahme und Einwilligung eingetretener großer Statusänderung (c.d.m.) unter krückenhafter Beistellung statusgeminderter „Vertretungsmacht“ des Nichtberechtigten, für die revisible Erzeugung unbeschränkter Geschäftsfähigkeit artifizieller JURISTISCHER PERSONEN, rechtsfehlerhafter Kunstgebilde als „Träger von Rechten und Pflichten“.

Mittels scheinbarer Freiwilligkeit in und wegen Unkenntnis der Tatsachen, quasi „zwanglos“, ist die Gleichsetzung der Natürlichen Person, die indes keines Mittlers bedarf, mit unbeseelter Sache und die unterstellte Erteilung und fortgesetzte Erzeugung von illegitimer Vertretungsmacht rechtsfehlerhaft durch Gewöhnung bewirkt. Es geht nicht an, dass die Natürliche Person wegen latenten Fortbestands mit Rudimenten ihrer Attribute als nützliche Andockstelle herhält, um z.B. angeblich „im Besitz“ von Ehefähigkeit oder Wahlrecht zu sein. Die Einseitigkeit „zuerkannter Pflichten“ ohne Rechte ist signifikanter Beweis für c.d.m.

Staatliche Gerichtsbarkeit ist in Ansehung von Hindernissen des Inhalts der Erklärung nicht erreichbar und „Sachengerichtsbarkeit“ in Produkt und Dienstleistung nicht bestellt. So erklärt sich schließlich, warum Sachen gegenüber Sachen nicht vortragen können, weshalb kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, denn Sachen haben keine Rechte und Pflichten und keinen Anspruch auf solche zu vergeben.

Wenn aber die latent fortbestehende rechtsfähige Natürliche Person in Gebrauch ihrer Vertretungsmacht handelt, so tut sie dies in ausschließlich eigener Rechtsfähigkeit und Verantwortlichkeit. Der faktischen (Un)Ordnung kann sie, mangels urkundlich nachgewiesener Existenz, die notwendige Handlungs- und Geschäftsfähigkeit keinesfalls bereitstellen. Auch die Schaffung einer JURISTISCHEN PERSON gleichen Namens benötigt die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit seines einzigen Organs, der Natürlichen Person. Die rechtsfehlerhaften Kunstgebilde als „Träger von Rechten und Pflichten“ sind ergo revisibel, somit untauglich, die Handlungsfähigkeit innerhalb einer - nicht der staatlichen - Rechtsordnung, herzustellen. Artifiziellen Behelfen, wie JURISTISCHEN PERSONEN, muß für deren rechtswirksame Handlungen zuvorderst die erforderliche Rechtsfähigkeit ihrer Organe hinzugetreten sein.

Anmerkung zur Geschäftsfähigkeit, Zitat:

„Eine auch unerlaubte Handlung umfassende Handlungsfähigkeit ist dem BGB fremd.“

Siehe Fußnote 04

Spätestens mit der Abgabe dieser Erklärung erlangen die Adressaten in der Stadtverwaltung Brackenheim und alle sonstigen Adressaten vertreten durch deren (latent) fortbestehende Rechtssubjekte, als Träger von Rechten und Pflichten in Latenz, Kenntnis und Wissen über beanstandete rechtserhebliche Umstände zu den Grundlagen der Personenstandsänderung des Unterzeichners und unerlaubten Handlungen im Sinne staatlichen BGBs.

Belange der Adressaten, oder der Allgemeinheit, soweit diese aus der Erklärung berührt werden und ableitbar sind, dienen nicht dem Zweck dieser Erklärung, sind somit nicht gegenständlich. Diese müssen die im Kontext bestehenden Rechtsfolgen selbst vertreten. Sie dient ausschließlich der eigenen wissenden Wahrung und Beachtung fortbestehender und fortwirkender Rechtssubjektivität, um dem Vorhalt von Fahr-lässigkeit die Grundlage zu entziehen. Der bedachte Umgang mit dieser Erklärung ist genauso erwünscht, wie die Suche nach Lösungen zur Vermeidung unerlaubter Handlungen, die sich aus dem c.d.m. und den Weiterungen des erzeugten Rechtsscheins ergeben.

Von unerlaubten Handlungen ist wegen der Gefahr der Rechtsfolge gesamtschuldnerischer Haftung für die missbräuchlich benutzte latent fortbestehende Natürliche Person Abstand zu nehmen! Die Staatshaftung ist entfallen. Nur die rechtsfähigen Organe (die Menschen) können, nach gewichenem Rechtsschein, für die wie auch immer installierten JURISTISCHEN PERSONEN haften!

Es muss als Fahrlässigkeit gesehen werden, dies auszublenden, was dem Nichtwissenden als Rechtsprinzip vorhaltbar wäre.

Der Unterzeichner kann nur als Mensch, als rechtsfähige Natürliche Person, am Wohnsitz (nur ein Mensch kann Wohnsitz nehmen) nicht am Verwaltungssitz für die JURISTISCHE PERSON von Willensbekundungen Kenntnis erhalten, die ihm von rechtsfähigen Natürlichen Personen eröffnet werden, wegen der eindeutigen Zuordnung zur Haftung bei eventuell unerlaubten Handlungen. Die von den Handelnden in der Stadtverwaltung Brackenheim dort registrierte JURISTISCHE PERSON WOLFGANG REICHERT, das rechtsfehlerhafte Kunstgebilde als „ Träger von Rechten und Pflichten“ mit Verwaltungssitz, kann mangels dessen berechtigten Organs nichts hören, nimmt nicht zur Kenntnis oder kann gar bekunden.

Nur an den Menschen, die Natürliche Person R e i c h e r t, Wolfgang ist – als Rechtssubjekt bei Staatlichkeit – dessen Fähigkeit geknüpft, Wohnsitz zu nehmen und Geschäftsfähigkeit zu entfalten.

Dem Unterzeichner erschließen sich keine behaupteten „Rechtsgeschäfte“ mit dem rechtsfehlerhaften Kunstgebilde REICHERT, WOLFGANG von dessen artifizieller „ Existenz“ die Natürliche Person R e i c h e r t, Wolfgang keine Kenntnis hatte, die zu keiner Zeit Rechtsfolgen, außer der Nichtigkeit, auslösen konnten und die Täuschung zum Personenstand und zur Staatlichkeit der Verwaltung zur Grundlage hatte, daher revisibel sind und Schadenersatzpflicht auslösen! Das gilt insbesondere für die Adressaten dieser Erklärung, wegen und unter missbräuchlicher Benutzung deren Namens für unerlaubte Handlungen (s. BGB) durch die dort latent haftenden Natürlichen Personen!

Die Natürliche Person des Erklärenden R e i c h e r t, Wolfgang, deren Nichterreichbarkeit den schweren Mangel zeigt, ist absolut in ihren latenten Rechten verletzt.

Wegen Strafbarkeit eventueller Behauptung von Identität mit dem rechtsfehlerhaften Kunstgebilde REICHERT, WOLFGANG, in Versuch und Ausführung, sind unerlaubte Handlungen und die Billigung von Straftaten gegenüber dem Unterzeichner auszuschließen, ebenso wie der Versuch, für anfechtbares Scheinrechtsgeschäft den Adressaten, das rechtsfehlerhafte Kunstgebilde REICHERT, WOLFGANG im Rechtsschein wie gewohnt zu benutzen.

Hinweis:

Anmerkung 1:

BGB § 241 (Auszug)

Das Forderungsrecht als solches kann durch Nichtverpflichtete nicht verletzt werden.

Haftung für eigene Handlungen siehe auch

BGB § 823 Unerlaubte Handlungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.

Zur besonderen Beachtung:

Das rechtsfehlerhafte Kunstgebilde REICHERT, WOLFGANG kann keine Kenntnis erhalten (nicht lesen, nicht verstehen) womit geplante Willkürakte mangels ausgewiesenen Organs für das Gebilde diesem nicht mitteilbar sind.

Das nicht ausgewiesene Organ kann mitnichten gezwungen werden, für das Gebilde zu lesen oder unerlaubte Handlungen vorzunehmen – ist ergo nicht berechtigt, mit Wirkung von Nichtverpflichtbarkeit.

Dessen Erzeugung nichtberechtigter Vertretungsmacht wäre nach BGB eine unerlaubte Handlung aller Beteiligten, da es den Versuch beinhaltet, die Natürliche Person im Status c.d.m. mittels Täuschung zur scheinbaren Identität mit dem rechtsfehler-haften Kunstgebilde für identisch zu erklären, sowie Staatlichkeit und hoheitliche Befugnisse (für die fungierende Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) durch Behauptung von Sachverhalten zu suggerieren.

Staatliches Strafgesetzbuch StGB

StGB § 169 Personenstandsveränderung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft.

Verlagsarchiv 12292 Lizenzen erteilt unter Nr 78 Druckgenehmigungsnummer 8958 der Nachrichtenkontrolle der amerikanischen Militärregierung

Adaptiertes Strafgesetzbuch StGB für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet

StGB § 169 Personenstandsfälschung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstandes zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

PStRG vom 19.02.2007

Der Nachweis zum Familiennamen des Mannes, R e i c h e r t, Wolfgang

ergibt sich nach dem Abstammungsprinzip aus den Geburtsurkunden. Siehe Anlagen.

Der Mann Wolfgang aus der Familie R e i c h e r t distanziert sich hiermit vehement von der Fortführung des Dritten Reichs (Nazi-Gesetzgebung) und gibt mit der willentlichen Erklärung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit damit auch den Personalausweis (Nazi-Kennkarte, Gleichschaltung durch Adolf Hitler) und erklärt hiermit alle von seiner Person in Unwissenheit getätigten Verträge durch seinen entgegen gesetzten Willen für nichtig und gegenstandlos.

Der Unterzeichner, R e i c h e r t, Wolfgang, handelt mit der Abgabe dieser Erklärung und dem Bekenntnis von Tatsachen, in Ansehung staatlicher Normen, in der Wahrnehmung und Erfüllung von fortbestehenden Rechten und Pflichten. Sein Anliegen ist auf die Erlangung von Rechtssicherheit gerichtet, um die Grundlagen für die Planbarkeit seines Lebensentwurfes zu erlangen.

Der Unterzeichner, R e i c h e r t, Wolfgang, hat sich mit dieser Erklärung in Geschäftsführung ohne Auftrag nach BGB § 677 wegen Personenstandsänderung und Abwesenheit/Ausfall der staatlichen Stellen in Gebrauch seiner latenten Rechtsfähigkeit durch Selbstermächtigung wieder in alle seine Rechte als Natürliche Person nach BGB § 1 eingesetzt.

Der Unterzeichner, R e i c h e r t, Wolfgang, will sicher gehen, dass die Adressaten in der Stadtverwaltung Brackenheim, stellvertretend und repräsentativ für die gesamte staatssimulative Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, verstehen, dass er mit dieser Erklärung alle seine unveräußerlichen Rechte für alle Zeiten in Anspruch nimmt und niemals auch nur eines seiner Rechte aufgibt, aus welchem Grunde auch immer!

Der Erklärende, R e i c h e r t, Wolfgang, präferiert eine philosophische Sicht der Dinge, nach der diejenige Veränderung das erstrebenswerte Grundprinzip ist, die keiner Gewalt folgt und den Vorrang überpositiven (Natur)Rechts für den wahrhaften Menschen anerkennt.

Der Erklärende, R e i c h e r t, Wolfgang, ficht friedvoll um und für den zyklischen Erhalt seiner Seele, die er nicht zu verkaufen gedenkt. Er erklärt die Zeit von Selbstvergessenheit für beendet. Angesichts der schwindenden Unkenntnis über die juristischen Grundlagen dieser öffentlichen (Un)Ordnung appelliert der Unterzeichner an die entscheidenden Menschen nachzudenken. Und appelleirt an deren Vernunft und Weitsicht zu deren Werkzeug der Verstand gegeben ist, wie sie den hier erklärten objektiven Tatsachen Rechnung tragen können/wollen und bittet diese Menschen zeitnah um dezidierte Stellungnahme.

Der von dem Unterzeichner über das Bestreiten aller ihm angetragenen Scheinrechtshandlungen hinaus erklärte Nicht–Identität mit dem unbeseelten Objekt, dem Gebilde, der Sache ergo der JURISTISCHEN PERSON (lt. BPA), REICHERT, WOLFGANG, wird jedoch dahingehend von ihm eingeschränkt, wo Situationen ohne Alternativen es erfordern, dass er die von der Verwaltung kreierte juristische Person REICHERT, WOLFGANG zielgerichtet benutzt. Das betrifft z.B. die Benutzung von Geldnoten zur Wahrung seines Rechts auf Leben durch Einkauf von Lebensmitteln und not-wendigen Gütern, Austausch und Handel oder die Benutzung von Ausweisen zur Wahrung seines Rechts auf Reisefreiheit.

Mit dieser Erklärung betont der Unterzeichner,

die Natürliche Person, der Mann R e i c h e r t, Wolfgang,

dass er beansprucht seine unveräußerlichen Rechte für alle Zeit in Anspruch zu nehmen und diese Rechte aus keinem Grund und an Niemanden preiszugeben.

Ich verweise auf § 5 EGBGB Abs (1)

(1) „Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.“

Der Unterzeichner ist in erster Linie Mensch und Angehöriger des Bundesstaates Königreich Württemberg. Ich bekenne mich hiermit zur Verfassung des Königreichs Württemberg vom 25. September 1819 und die des Deutschen Reichs vom 16. April 1871.

Brackenheim, den 24. März 2017

R e i c h e r t, Wolfgang

In Geschäftsführung ohne Auftrag nach BGB § 677 wegen Personenstandsänderung und Abwesenheit/Ausfall der staatlichen Stellen in Selbstermächtigung und in Gebrauch seiner latenten Rechtsfähigkeit.

Fußnoten:

01: Horst Seehofer, bayrischer Ministerpräsident bei Erwin Pelzig, ARD, am 20.Mai 2010

02: Sigmar Gabriel, SPD Vorsitzender auf dem Sonderparteitag der SPD in Dortmund, am 27. Februar 2010

03: Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin-Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945

04: Deliktsfähigkeit BGB §§ 827 bis 829 mit 276 (1), BGB § 104






AGB und Vertrag

über Schadensersatz


zwischen Wolfgang, Mann aus der Familie [Reichert]

geb.: am vierundzwanzigsten Tag, im März des Jahres

neunzehnhundertvierundfünfzig in Stuttgart-Bad Cannstatt, Württemberg


nachfolgend Eigentümer genannt.


und


allen Personen die im Auftrag für als Firmen handelnde Unternehmen der Verwaltung BRD,

wie vorgebliche Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Beitragsservice, Bürgeramt, Polizei etc.,


sowie


alle deren Mitarbeitern, Bediensteten, Beauftragten,

Vorgesetzten und Erfüllungsgehilfen


nachfolgend Fordernde genannt,


kommt durch konkludentes Handeln

der folgende Vertrag mit aufgeführten AGB zustande:



§ 1 Geltungsbereich, Inkrafttreten und Vertragsbeginn

1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertrag über Schadensersatz gelten weltweit. Der Gerichtsstand zu diesem Vertrag ist vom Eigentümer frei wählbar.

2. Sie gelten insbesondere dann, wenn in der üblichen handelsrechtlichen Frist vom Fordernden kein Nachweis über eine hoheitliche Tätigkeit erbracht werden, so dass damit der Fordernde privat haftend auf Grundlage von HGB und BGB tätig ist.

3. Sie treten automatisch mit Bekanntgabe gegenüber dem Fordernden an dem Tage in Kraft, sobald der Fordernde einen Kontakt zum Eigentümer aufnimmt und eine unter § 4 aufgelistete Handlung zweifelsfrei erkennbar ist. Als Kontakt- und Kommunikationsmittel gelten Telefon, Brief, Fax, E-Mail, persönliche Besuche und persönliche Ansprache.

§ 2. Rechte und Pflichten des Fordernden

1. Der Fordernde handelt und haftet dem Eigentümer als Privatpersonen nach § 823 des staatlichen BGB.

2. Der Fordernde trägt anderenfalls die Beweislast, dass eine staatliche und gesetzlich gültige Forderung bzw. ein durch die Vertragsparteien rechtsgültiger unterschriebener Vertrag vorliegt, aus dem die jeweilige Forderung abgeleitet wird. Als Beweismittel einer Staatlichkeit gelten ausschließlich beglaubigte Kopien von Gründungsurkunden behaupteter Entitäten (z.B. Bund und Ländern) sowie Bestallungsurkunden als Beamter auf einen konkreten Staat mit einer Substantivbezeichnung. Mündliche Vereinbarungen, Gewohnheitsrechte und bloße Behauptungen gelten nicht als Beweismittel. Ist dies nicht der Fall, greifen automatisch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Der Fordernde ist verpflichtet, diesen Vertrag und die damit verbundenen AGB allen in diesem Fall involvierten Verwaltungen und Erfüllungsgehilfen bekannt zu geben. Er haftet darüber hinaus für alle Tätigkeiten seiner Beauftragten und Mitarbeiter.

4. Der Fordernde zahlt die in Rechnung gestellten Gebühren für ungesetzliche Forderungen aus Rechnungen gemäß § 4 aus diesen angenommenen AGB innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.

5. Als ungesetzliche Forderungen gelten dabei alle Forderungen, für die der Fordernde oder seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. keine entsprechend geforderten Nachweise einer echten Rechtsgültigkeit oder einen handelsrechtlichen Vertragsnachweis mit einer Unterschrift des Eigentümers erbringen kann. Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Fordernden und seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz.

6. Der Fordernde kommt nach Rechnungslegung und Ablauf einer 14-Tage Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und unterwirft sich ohne Einrede der Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Betriebs- und Privatvermögen oder sonstiges Vermögen.

§ 3 Rechte und Pflichten des Eigentümers

1. Der Eigentümer ist berechtigt, dem Fordernden alle Gebühren gemäß § 4 in Rechnung zu stellen, die durch ihn, seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. und deren Beauftragte ausgelöst werden. Hierbei können mehrere Positionen in einer Rechnung zusammengefasst werden, wobei in § 4 genannte Summen als Höchstmarken gelten, die vom Empfänger nach unten beliebig gewählt werden können.
2. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung obliegt dem Eigentümer. Die Ansprüche des Eigentümers, die aus dem im § 4 aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren, verjähren nicht.

§ 4. Gebühren und Preise

Die Gebühren und Preise dieses Vertrages und AGB werden in Euro geführt und sind in Euro zu bezahlen. Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung oder Ausfalls der Eurowährung sind die Summen in Gold oder Silber zu bezahlen. Als Umrechnungskurs gilt der Wechselkurs der jeweiligen Gewichtseinheit von Gold und Silber zum Euro vom Tage dieses Vertragsbeginns.

Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen.

Die Leistung ist in erkennbaren Positionen auch ohne konkreten Schadenseintritt beim Eigentümer für jede einzelne, beteiligte Person bis zu folgenden Höhen fällig:



Pos.

Sache / Tatbestand

Je Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe (Agent)

Je Kaufmann

(Prinzipal)

1

Bearbeitungsgebühren für Nötigungen zu Schrei-ben und Antworten aufgrund rechtswidriger, formal und inhaltlich falscher Zustellungen u.a. auch Schreiben für Verwarnungen, Ordungsgelder, Gebühren etc.

pauschal plus zehn-facher Satz der Forderung

300.- €

600.- €

2

Androhung von Zwangsmaßnahmen.

pauschal

5.000,00 €

10.000,00 €

3

Fehlende, nicht eigenhändige oder unvollständige Unterschrift.

pauschal

1.000,00 €

2.000,00 €

4

Missachtung der Ausweispflicht durch in der Öffentlichkeit handelnde Personen.

pauschal

5.000,00 €

10.000,00 €

5

Missachtung der öffentlichen Auskunftspflicht / Amtspflicht.

pauschal

10.000,00 €

20.000,00 €

6

Behinderung des freien Weges / der freien Fahrt

pauschal

1.000,00 €

2.000,00 €

7

Unwirksame „Inlands-Zustellung“.

pauschal

1.000,00 €

2.000,00 €

8

Übergehen / Ignorieren einer Patientenverfügung

pauschal

50.000,00 €

500.000,00 €

9

Unfreiwillige Dienstbarkeit.

pauschal

75.000,00 €

750.000,00 €

10

Inkasso ohne nachgewiesenen, originären Schuldtitel.

mindestens

50.000,00 €

200.000,00 €

11

Verpflichtung und/oder Ausübung von Zugzwang zu einer ärztlichen und/oder psychiatrischen Untersuchung.

pauschal

100.000,00 €

2.000.000,00 €

12

Politische Verfolgung

pauschal

100.000,00 €

300..000 €

13

Anwendung ungültiger oder nichtiger oder rechts- oder grundgesetzwidriger (verfassungswidriger) Gesetze.

pauschal

25.000,00 €

100.000,00 €

14

Vollstreckungen auf Grund nicht staatlich ordnungsgemäß zu Stande gekommener Gesetze.

pauschal

50.000,00 €

100.000,00 €

15

Durchführen von Maßnahmen unter Zwang (z.B. Pfändungen, Strafen, Beitragsrechnungen, etc.) ohne zu hoheitlichem Handeln befugt zu sein oder sich nicht diesbezüglich zweifelsfrei als staatliche Amts-person legitimiert zu haben.

pauschal

100.000,00 €

500.000,00 €

16

Ausübung ärztlicher und/oder psychiatrischer Maßnahmen (z.B. Gutachten) gegen den Willen des Eigentümers

mindestens

150.000,00 €

1.000.000,00 €

17

Abnahme / Einziehung von Ausweis Dokumenten gegen den Willen des Herausgebers (z.B. Reisepässe, Führerscheine, Erklärungen Urkun-den etc.).

mindestens

5.000,00 €

100.000,00 €

18

Eindringen in ein vom Eigentümer genutztes Verkehrsmittel oder auf dessen Grundstück / Haus /genutzte Wohnung ohne dessen explizite und freie Zustimmung.

pauschal

5.000,00 €

10.000,00 €

19

Handanlegen, physische Gewalt (Einzelne Handlungen, Ziehen, Rempeln, Schlagen, Fesseln, Knebeln, Handschellen anlegen, etc. - Handlungsfolgen bestehen aus einzelnen Handlungen) gegen den Herausgeber

pauschal

5.000,00 €

100.000,00 €

20

Verhaftung

pauschal

25.000,00 €

100.000,00 €

21

Freiheitsentzug

pro Stunde

1.000,00 €

5.000,00 €

22

Unter Betreuung stellen des Eigentümers gegen seinen Willen oder das Voraussetzen dieses Willens hierzu

pauschal

500.000,00 €

1.000.000,00 €

23

Entziehung des Sorgerechts für die leiblichen und/oder adoptierten Kinder.

pauschal pro Kind

500.000,00 €

1.000.000,00 €

24

Wegnahme der leiblichen und/oder adoptierten Kinder.

pauschal pro Kind

1.000.000,00 €

2.000.000,00 €




5. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Zieht der Fordernde verbindlich und unwiderruflich die betreffenden ungesetzlichen Forderungen schriftlich zurück, und hat er seine Beauftragten etc. entsprechend schriftlich informiert, hat der Eigentümer nur noch Anspruch auf die Bearbeitungsgebühren gemäß Pos. 1 der Tabelle und eine Abschlusszahlung von maximal 5.000.- €, es sei denn, der Schaden ist für den Eigentümer bereits eingetreten.
Der Vertrag endet an dem Tag, an dem der Fordernde die Abschlusszahlung geleistet hat. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim Eigentümer.

§ 6. Salvatorische Klausel und Vertragsänderungen

Der Eigentümer kann die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Die geänderten neuen Geschäftsbedingungen gelten jeweils rückwirkend ab Vertragsbeginn und ersetzen die alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.

Brackenheim, den siebzehnten Tag im Dezember des Jahres zweitausendfünfzehn


ps03170607




Wolfgang, Mann aus der Familie [Reichert]